Über uns

Satzung

Satzung des TTC Maischeid e.V. (Abschrift)

§ 1 Name und Sitz
Der am 08.05.2009 gegründete Verein führt den Namen: TTC (Tischtennisclub) Maischeid.
Er hat seinen Sitz in 56276 Großmaischeid. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 Aufgaben und Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit im Bereich der Sportart Tischtennis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an Meisterschaftsrunden, die Durchführung von Tischtennisturnieren und durch regelmäßiges Tischtennistraining für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
2. Der TTC Maischeid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der TTC Maischeid ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TTC Maischeid fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wird Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und erkennt die Satzungen des Tischtennisverbandes Rheinland (TTVR), des Südwestdeutschen Tischtennisverbandes (SWTTV) und des Deutschen Tischtennisbundes (DTTB) vorbehaltlos an.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Kinder und Jugendliche
c) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 10 Jahre Mitglieder des Vereins sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Annahme der schriftlichen Eintrittserklärung. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres (30. 06. bzw. 31.12.) zulässig ist.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und ist wirksam mit deren Zugang.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
4. durch Ausschluss in Fällen des § 10 Ziffer 2.

§7 Mitgliedschaftsrechte
1. Mitglieder i.S.v. § 4 Ziffer 1 sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Berechtigung Anträge zu stellen und an Abstimmung und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines von diesem bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand des Vereins zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen Aufgaben gemäß § 2 zu unterstützen;
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten;
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen;
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann bei Kindern und Jugendlichen, aktiven und passiven Mitgliedern (aktive sind solche, die in den Mannschaftsspielbetrieb eingegliedert sind) in unterschiedlicher Höhe gestaffelt werden.
3. Der Beitrag ist fällig monatlich im Voraus und für den Eintrittsmonat in voller Höhe zu entrichten.

§ 10 Disziplinarmaßnahmen
1. Der Vorstand ist berechtigt, folgende Disziplinarmaßnahmen zu verhängen:
a) Verweis
b) zeitliche befristete (bis 3 Monate) interne Sperre von der Teilnahme am aktiven Mannschaftsspielbetrieb sowie am Trainingsbetrieb.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen wie z.B. Gefährdung der Gesundheit von Spielern, Trainern, Betreuern oder Zuschauern, Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Drohungen.
c) Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und der entsprechenden Beweismittel beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs an die in diesen Fällen vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 12)
2. die Mitgliederversammlung (§ 13).

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem 1. Schriftführer / Pressewart
e) dem 2. Schriftführer und/oder Webmaster
f) dem 1. Kassierer
g) dem 2. Kassierer
h) dem Sportwart
i) dem Jugendwart
j) dem 1. Beisitzer
k) dem 2. Beisitzer
l) dem 3. Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1.Kassierer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Als Vertretungsbeschränkung gemäß § 26 Abs.2 Satz 2 BGB gilt folgendes: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 500,- EUR können vom 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Geschäftsführer oder dem 1. Kassierer wirksam abgeschlossen werden. Bei allen weitergehenden Rechtsgeschäften erfolgt die Vertretung durch mindestens zwei der Vorstände i.S.d. § 26 BGB.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen.
5. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal zusammen treten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn diese Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind in Sitzungen herbeizuführen.
6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Niederlegung seines Vorstandsamtes. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
7. Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB (siehe Ziffer 2 dieser Vorschrift) können in einer Person nicht vereinigt werden.
8. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder i.S.v. § 4. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 2.Quartal einberufen werden. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder durch rechtzeitige Veröffentlichung im lokalen Presseorgan.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer) (für den Fall der Neuwahl),
e) Beschlussfassung über Anträge.
Anträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Danach ist auch eine wirksame Beschlussfassung statthaft.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder verlangt wird oder der Vorstand dies beschließt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf erfolgen.
5. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Hinsichtlich der Auflösung des Vereins gilt § 18.
c) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
d) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand gemäß § 26 BGB vorliegt.
e) Bei Neuwahlen: Nach Entlastung des Vorstandes ist von den anwesenden Mitgliedern ein Versammlungsleiter zu wählen, der bis einschließlich der Wahl des 1.Vorsitzenden die Versammlung leitet.
6. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes i.S.v. § 26 BGB zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

§ 14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Kassenprüfer werden jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt, eine einmalige direkte Wiederwahl im Anschluss hieran ist zulässig.

§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der jeweiligen Ausschüsse muss ein Mitglied des Vorstands sein.

§ 16 Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zum Ehrenmitglied kann auch eine Person berufen werden, die nicht ordentliches Mitglied des Vereins ist.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können vom Vorstand von Beitragszahlungen entbunden werden.

§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins und der Wegfall seines bisherigen Zwecks sind nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt.
2. Bei Auflösung und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Mit dieser Fassung vom 25.05.2009 tritt die Satzung des TTC Maischeid nach Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.